Überkreuzkompensation

Überkreuzkompensation
Möglichkeit für Kreditinstitute gemäß § 340 III f. HGB in ihrer GuV-Rechnung bestimmte Erfolgsgrößen aus unterschiedlichen Geschäftsfeldern zu saldieren. Dem externen Bilanzleser wird der Einblick in die tatsächliche Risikolage des Kreditinstituts erschwert.

Lexikon der Economics. 2013.

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